Definitionen

Nach einem Schadenereigniss hat man oft den Kopf mit anderen Dingen voll. Ich möchte Ihnen mit der nachfolgenden Begriffserklärung und Definitionen helfen, viele angewandte Wörter und Begriffe zu erklären.

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch Instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht und vollständig nach Gutachten durchgeführt wird.

Die Bagatellschadengrenze bezieht sich ausschließlich auf die Frage der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten im Haftpflichtschadenfall.

Für die Beurteilung eines Bagatellschadens ist es entscheidend, ob ein technischer Laie ohne weiteres erkennen kann, dass ein äußerst einfacher Schaden vorliegt. Nach herrschender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass ein Bagatellschaden vorliegt, wenn die Kosten für eine fachgerechte Reparatur einen Betrag von 750,00 € übersteigen.

Für die Anerkennung von Schadenersatzansprüchen und zur Klärung der Haftung ist eine qualifizierte Beweissicherung erforderlich. Diese umfasst die Feststellung und Dokumentation von Schadenspuren und Schadenumfang.

Bei Streit über den Schadenhergang oder den Schadenumfang ist die Sicherung aller vorhandenen Beweise zwingend erforderlich. Nur die Dokumentation aller Schadendetails lässt auch zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung, eine Plausibilitätsprüfung oder die Feststellung kausaler Zusammenhänge zu. Im Streitfall ist eine Spurensicherung und -dokumentation an allen beteiligten Fahrzeugen unter Umständen von erheblicher Wichtigkeit.

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug Instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).

Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 – und BGH, Urteil vom 30.11. 1999, AZ VI ZR 219/98).

Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.

Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadenfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

Hiervon klar zu unterscheiden sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

Im Kaskoschadenfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden.

Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall.

Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkws Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich unter anderem nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle “Sanden, Danner, Küppersbusch” entnommen werden.

Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.

Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu dem Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Kfz-Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.

Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten. (siehe auch BVSK – Restwertrichtlinie)

Unter dem Begriff des Schadenmanagements sind in erster Linie Bemühungen einiger Versicherer zusammengefasst, den Geschädigten zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen. Im Rahmen dieser Politik bemühen sich einige Versicherer, mit ausgewählten Kfz­-Betrieben Sondervereinbarungen abzuschließen (Vertrauensbetrieb der Versicherung), die in erster Linie den Verzicht auf Kfz-Sachverständigentätigkeiten, günstige Mietwagen-konditionen, günstige Stundenverrechnungssätze, keine Verbringungskosten etc. beinhalten.

Bedenken Sie: Sie allein haben im Haftpflichtfall das Recht, die Schadenabwicklung zu bestimmen und damit die freie Wahl der Kfz-Werkstatt, eines Kfz-Sachverständigen und eines Verkehrsrechtsanwaltes.

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).

Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.

Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen. Z.B Ausgebranntes Fahrzeug.

Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann. Z.B Wenn die Reparaturkosten höher sind, als der Wiederbeschaffungswert.

Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.

Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden.

Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.

Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.

Der Wiederbeschaffungsaufwand bezeichnet die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert. Da der Restwert dem Geschädigten verbleibt, ist bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis der zu ersetzende Schaden nach oben durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt.

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Kfz-Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

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